Nach Auffassung der Beschwerdeführenden deutet alles darauf hin, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks Spiez Grundbuchblatt Nr. Q.________ (Herrn A.________) von einem Fusswegrecht ausgegangen sei. Mit Abtretungsvertrag vom 9. Dezember 1994 wurde das Grundstück vom Beschwerdeführer 1 übernommen, wobei für die Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit nicht massgeblich ist, wie diese im Abtretungsvertrag bezeichnet wurde, da auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuch aufbewahrt wird, zurückgegriffen wird. Aufgrund der Publizitätswirkung des Grundbuchs (vgl. Art. 973 Abs. 1 ZGB) kann sich der Beschwerdeführer 1 als Erwerber des Grundstücks Spiez Grundbuchblatt Nr.