Der Dienstbarkeitsvertrag vom 8. November 1962 ist sehr rudimentär formuliert. Über Art und Umfang des Wegrechts finden sich in den vorstehend zitierten Passagen keine Angaben. Es wurde lediglich ein unentgeltliches Wegrecht gemäss dem beigelegten Geometerplan eingeräumt. Diesem Geometerplan kann einzig die räumliche Lage des Wegrechts entnommen werden. Dass das Wegrecht nur mittels gestrichelter Linie und nicht – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht und als üblich erachtet – als entsprechende Fläche auf dem Geometerplan markiert wurde, ändert an seiner Qualifizierung oder der Art und des Umfangs nichts.