Zudem ist nur die Art der Ausübung durch den Berechtigten massgebend, die Ausübung durch den Belasteten oder die Nichtausübung seitens des Berechtigten dagegen zeigt keine Auswirkungen. Wird eine Dienstbarkeit während längerer Zeit nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt, bleiben der Bestand und der Umfang des beschränkt dinglichen Rechts davon unberührt.12