Ergeben sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit auch aus dem Erwerbsgrund nicht schlüssig, liegt eine sogenannte ungemessene Dienstbarkeit vor. Es ist deshalb danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten. Zwar kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 8 BVR 2004 S. 412 E. 3.2; VGE 2018/458 vom 29. Juli 2019 E. 4.3, 2013/431 vom 1. Oktober 2014 E. 4.3.1; Aldo