Als sichergestellt gilt eine Erschliessung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV unter anderem dann, wenn bei bestehenden Anlagen auf fremdem Grund zu Gunsten der zu erschliessenden Liegenschaft das Recht besteht, die fragliche Erschliessungsanlage zu nutzen, beispielsweise aufgrund einer Wegrechtsdienstbarkeit. Die vorfrageweise Beurteilung eines privatrechtlichen Tatbestands im Baubewilligungsverfahren präjudiziert einen allenfalls nachfolgenden Zivilprozess nicht.8