Die Gemeinde hält fest, der N.________weg führe über eine abparzellierte Gemeindestrasse und lediglich ein kleiner Bereich sei nicht der Strassenparzelle, sondern den Beschwerdeführenden zugewiesen. Dieser Bereich sei jedoch mit einem öffentlichem Wegrecht zugunsten der Gemeinde belastet und das Teilstück habe von Anfang an baulich zu der durch die Gemeinde erstellten Strasse gehört. Weiter verweist die Gemeinde Spiez auf diverse Zivilverfahren (Schlichtungsverfahren, vorsorgliche Massnahme), bei denen sowohl der Bestand und Umfang des Wegrechts als auch die Benützung des N.________wegs Gegenstand der Auseinandersetzungen war. Zwar möge der Umfang bzw. der Inhalt des öffentlichen Wegrechts