b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erschliessung der beiden Parkplätze sei rechtlich nicht sichergestellt. Beim Wegrecht handle es sich lediglich um ein Fusswegrecht und nicht um ein öffentliches Fahrwegrecht. Die Frage des Wegrechts sei bisher nicht in einem ordentlichen Zivilverfahren abschliessend beurteilt worden, weshalb diese im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise geprüft werden müsse.