Unter diesen Umständen ist das Interesse der Beschwerdegegnerin als Bauherrin an einem raschen Entscheid über die Baubeschwerde ausschlaggebend. Es besteht darum kein Anlass für eine Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens. Der entsprechende Eventualantrag wird abgewiesen. 3. Genügende Erschliessung über den N.________weg: rechtliche Sicherstellung