c) Über das umstrittene Wegrecht wurde bisher in keinem zivilrechtlichen Verfahren abschliessend entschieden. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass ein Zivilverfahren hängig ist.6 Zur Klärung der Frage, ob die Erschliessung des Bauvorhabens durch das bestehende Wegrecht rechtlich genügend sichergestellt ist, sind weder umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich noch stellen sich Rechtsfragen, die wegen ihrer Komplexität die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Unter diesen Umständen ist das Interesse der Beschwerdegegnerin als Bauherrin an einem raschen Entscheid über die Baubeschwerde ausschlaggebend.