Die Einstellung kann sich namentlich rechtfertigen, um den Entscheid über eine fremdrechtliche Vorfrage abzuwarten, über die die Behörde nicht selber befinden will. Die Einstellung steht in solchen Fällen im Vordergrund, wenn zur Beurteilung der Vorfrage umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich sind oder wenn sich heikle Rechtsfragen aus dem anderen Rechtsgebiet stellen.4 Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Mitzuberücksichtigen sind die betroffenen Interessen. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor.5