Sie machen insbesondere geltend, die geplanten Parkplätze seien nicht genügend erschlossen. Bei der Dienstbarkeit «öffentliches Wegrecht» handle es sich um ein Fusswegrecht, weshalb es an der rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung fehle. Zudem würde sich die Verkehrssicherheit für die Bewohner und Besucher der Liegenschaft N.________weg 8 verschlechtern.