b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Die Beschwerdeführenden haften gemäss Art. 106 VRPG solidarisch für den gesamten Betrag. c) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Beatenberg vom 16. September 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 1. September 2021 werden bestätigt.