a) Das geplante Bauvorhaben kann zwar grundsätzlich als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden. Aufgrund der Verletzung des Konzentrationsprinzips kann das Hofhüttli dennoch nicht bewilligt werden. Zudem wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG weder beantragt noch kann eine solche erteilt werden. Weiter ist eine Kompensation, wie sie von den Beschwerdeführenden vorgeschlagen wird, nicht möglich. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht im vorliegenden Fall zudem ebenfalls nicht. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind folglich allesamt unbegründet und die Beschwerde wird abgewiesen.