Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung grundsätzlich überwiegt (vgl. Art. 5 BV). Da es vorliegend um den Vollzug von Bundesrecht (RPG) geht, wäre eine allfällige ‒ hier aber nicht ersichtliche ‒ gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde nicht massgebend und die BVD als Rechtsmittelbehörde nicht daran gebunden. Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 24 ff. RPG. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.