c) Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Hofläden bestehen, die mit dem umstrittenen Hofhüttli vergleichbar sein sollen. Auch ist nicht bekannt, ob diese Hofläden in der Landwirtschaftszone liegen und ob sie bewilligt sind. Selbst wenn andere freistehende Hofläden auf dem Gemeindegebiet allenfalls unrechtmässig bestehen sollten, könnten die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung grundsätzlich überwiegt (vgl. Art. 5 BV).