a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, an anderen Orten in der Schweiz schon Hofläden gesehen zu haben, die freistehend bzw. weiter weg von anderen Gebäuden stünden. Sie reichen verschiedene Bilder von freistehenden Hofhüttli ein.19 Damit machen sie sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend. b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV20 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.21