RPG das Konzentrationsprinzip dem Hofhüttli am geplanten Standort entgegen (Vgl. Art. 43a Bst. e RPV) Im Übrigen ist eine Kompensationsmöglichkeit, wie sie die Beschwerdeführenden vorschlagen, gesetzlich nicht vorgesehen und gemäss Rechtsprechung höchstens am selben Standort wie die zu ersetzende Baute möglich (vgl. Erwägung 2a). Die Vorinstanz hat die vorgeschlagene Kompensation damit zu Recht nicht in Betracht gezogen. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Rechtsgleichheit; Gleichbehandlung im Unrecht