Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG beantragt hätten, könnte eine solche nicht erteilt werden. Das AGR kam bei der Prüfung des vorliegenden Baugesuchs zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anwendung eines Ausnahmetatbestandes liegen nicht vor.18 Dem ist zuzustimmen. Ohnehin stünde in vorliegendem Fall auch bei allfälligen Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG das Konzentrationsprinzip dem Hofhüttli am geplanten Standort entgegen (Vgl.