b) Im seinem Fachbericht vom 26. Mai 2021 weist das LANAT lediglich auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG hin, da eine Zonenkonformität ausgeschlossen sei. Das LANAT bezieht sich dabei nicht auf das vorliegende Bauprojekt bzw. äussert sich nicht zur allfälligen Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Bauprojekts gestützt auf eine Ausnahme gemäss Art. 24 ff. RPG. Die Beschwerdeführenden vermögen demnach nichts aus der zitierten Aussage des Fachberichts für sich abzuleiten. Zudem ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.