Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist schliesslich das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Die Gemeinde ist an die Verfügung des AGR gebunden und hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Folglich könnte sie das Bauvorhaben selbst dann nicht bewilligen, wenn sie dieses begrüsste. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. 3. Ausnahmebewilligung; Kompensation