Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das Interesse der Beschwerdeführenden an einer Ideallösung hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzustehen hat. Mit anderen Worten stehen dem Bauvorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 RPV entgegen. Das vorliegende Bauprojekt verletzt das Konzentrationsprinzip und ist demnach, wie im vorinstanzlichen Verfahren zutreffend festgestellt wurde, am geplanten Standort nicht zonenkonform.