Dem konsequenten Vollzug des Baurechts kommt ausserhalb des Baugebiets aufgrund des Trennungsgrundsatzes schliesslich besondere Bedeutung zu.17 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, gerade diese vielen kleinen, verstreut liegenden Scheunen mache die Kulturlandschaft von Beatenberg aus, vermag das Konzentrationsprinzip demnach in vorliegendem Fall auch nicht zu übersteuern. Dem gewählten Standort stehen folglich auch in Berücksichtigung des Überbauungsbildes dieser Umgebung insgesamt erhebliche Interessen entgegen, zumal ein besserer Alternativstandort möglich scheint.