Es ist ausserdem irrelevant, wie viel bzw. wie wenig Fläche eine Baute in Anspruch nimmt. Auch Kleinbauten haben das Konzentrationsprinzip zu berücksichtigen, zumal sie in der Landwirtschaftszone baubewilligungspflichtig sind, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 BewD16). Dies ist vorliegend beim freistehenden Hofhüttli auf der grünen Wiese offensichtlich der Fall.