auf der Bauparzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. J.________. Das Hofhüttli auf dem freien Feld widerspricht aber wie oben dargelegt dem Konzentrationsgrundsatz, der ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass nicht das Hofhüttli an sich negativ beurteilt wird. Am vorgeschlagenen Alternativstandort direkt beim Gebäude Nr. A.________ auf der Bauparzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. J.________ könnte das Konzentrationsprinzip gemäss der plausiblen Einschätzung des LANAT wahrscheinlich eingehalten werden. Ebenso ist die Beurteilung des LANAT nachvollziehbar, wonach dieser vorgeschlagene Alternativstandort zumutbar sei.