Die Beschwerdeführenden argumentieren, sie würden mit dem Hofhüttli den Standortnachteil ihres Hofes sowie den Wegfall des Direktverkaufes aufgrund der Schliessung des Dorfladens mit einer eigenen Verkaufsmöglichkeit direkt am Wanderweg auszugleichen gedenken. Der Standort direkt am Wanderweg und in der Nähe einer Parkierungsmöglichkeit vermag betrieblich allenfalls sinnvoller sein als ein Hofladen auf der Hofparzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________ oder angebaut am Gebäude Nr. A.________ auf der Bauparzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. J.