f) Das umstrittene Hofhüttli ist vorliegend freistehend direkt am Wanderweg in einer Distanz von knapp 500 m zum Hofzentrum (Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________) auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. J.________ geplant. Es soll ca. 65 m neben dem Gebäude Nr. A.________ zu stehen kommen. Das Konzentrationsprinzip wird durch diesen Standort ohne Siedlungszusammenhang und abseits des Betriebszentrums verletzt, wie dies im vorinstanzlichen Verfahren sowohl das LANAT wie auch das AGR zutreffend feststellten.