e) Das Konzentrationsprinzip verlangt seinem Namen entsprechend die Konzentration der Siedlungstätigkeit, um dem verfassungsmässigen Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens zu genügen. Siedlungen sollen daher in räumlich zusammenhängenden, vom Nichtbaugebiet klar abgegrenzten und auf das Notwendige beschränkten Bauzonen zusammengefasst werden.12 Das Gebot der konzentrierten Bauweise gilt umso mehr ausserhalb der Bauzone, da die Einschränkung der Siedlungstätigkeit ausserhalb der Bauzonen ein zentrales Anliegen des RPG ist. Dementsprechend sind die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bundesrechtlich geregelt.13