c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das von der Vorinstanz und den Fachbehörden genannte Konzentrationsprinzip sei nicht gesetzlich verankert. Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Weiter sei es unverständlich, dass die Gemeinde das Projekt zwar begrüsse, dieses jedoch aufgrund des negativen Entscheids des AGR ablehne. Ausserdem bestehe die Kulturlandschaft von Beatenberg gerade auch aus vielen kleinen, verstreut liegenden Scheunen. Des Weiteren seien sie auf den geplanten Standort angewiesen, da ihr Hof etwas ausserhalb gelegen sei, der gewählte Standort jedoch unmittelbar neben einem viel begangenen Wanderweg liege.