_ würden als Alternativstandort nach wie vor die Nähe zum Wanderweg zulassen und gleichzeitig für weniger zerstreute Bauten sorgen. Auch das AGR hielt in seiner abschliessenden Beurteilung des Standortes fest, es bestehe kein Anspruch darauf, ein grundsätzlich zonenkonformes Projekt irgendwo in der Landwirtschaftszone aufstellen zu dürfen.