b) Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, hofeigene Produkte wie Trockenfleisch, Trockenwurst, Alpkäse, Mutschli und Milch aus eigener Produktion in einem Hofhüttli zu verkaufen. Hofläden dieser Art erfüllen die Kriterien von Art. 34 Abs. 2 RPV und sind damit grundsätzlich landwirtschaftlich begründet. Das geht auch aus dem Fachbericht des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 26. Mai 2021 sowie aus der Verfügung des AGR vom 1. September 2021 für das vorliegende Bauprojekt hervor9 und ist vorliegend unbestritten. Ein Hofladen ist jedoch nur dann bewilligungsfähig, wenn auch die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind.