Dieses sei deswegen zonenkonform. Zudem hätten die Beschwerdeführenden an anderen Orten in der Schweiz schon Hofhüttli gesehen, die auch freistehend weiter weg von anderen Gebäuden stünden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machten das AGR und die Gemeinde Gebrauch; beide beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin eine weitere Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen