Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall der Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD29). Diese belaufen sich gemäss Ziff. 17 des angefochtenen Entscheids auf CHF 5179.00. Davon in Abzug zu bringen sind allerdings die Positionen 11.1 (Bauabnahme) und 11.3 (Schnurgerüstabnahme) der detaillierten Kostenzusammenstellung30, da diese Positionen mit der Erteilung des Bauabschlags obsolet werden. Die massgebenden Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens betragen somit CHF 5061.00. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten und hat daher kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 2 VRPG).