Eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG scheitert somit an den überwiegenden, entgegenstehenden Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV. Ob die weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG – insbesondere die Notwendigkeit der geplanten Halle mit Silos für die in Frage bestehende Bewirtschaftung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV und der voraussichtlich längerfristige Bestand des Betriebs nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV – erfüllt sind, muss unter diesen Umständen nicht näher untersucht werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdegegner die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Standortevaluation in genügendem Ausmass vorgenommen hat.