6. Art. 16a Abs. 1 RPG, Beurteilung Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die geplante Maschinenhalle des Beschwerdegegners mit den beiden Silos klar ungenügend in das sensible und landschaftlich wertvolle Orts- und Landschaftsbild der Umgebung einordnet. Das strittige Bauvorhaben steht damit in Widerspruch zu den aufgeführten Ästhetikvorschriften, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist.