Vielmehr ist der Beurteilung der OLK zu folgen, welche nach einer vertieften Auseinandersetzung mit dem betroffenen Landschaftsraum und den Auswirkungen des strittigen Vorhabens zum klaren Schluss kommt, dass ein Gebäude dieser Grösse am gewählten Standort nicht denkbar ist und die beiden Silobauten als störende Fremdkörper wahrgenommen werden. Von einer guten Gesamtwirkung des Vorhabens zusammen mit seiner Umgebung sowie den prägenden Elementen und Merkmalen des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne von Art. 6 GBR kann keine Rede sein. Die geplante Maschinenhalle mit zwei Silos verstösst damit in der vorliegenden Umgebung gegen die kommunalen Ästhetikvorgaben.