Vielmehr traf sie diese Einschätzung im Rahmen einer Abwägung und u.a. unter Berücksichtigung der «landwirtschaftlichen Fragen» sowie unter Einbezug anderer, aus ihrer Sicht noch nachteilhafterer Standorte. Für eine Interessenabwägung aber besteht bei der Frage der genügenden Einordnung und damit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben (Art. 9 BauG, Art. 6 GBR) kein Raum26 (vgl. auch E. 4c).