Die Rechtsmittelbehörden räumen den Berichten der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein. Die Beurteilung der OLK ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb für die BVD im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von deren eindeutigen Einschätzung abzuweichen. Das strittige Vorhaben widerspricht nicht nur den Vorgaben des ISOS für diese Umgebungszone, wonach diese Fläche als Kulturland oder Freifläche erhalten bleiben soll. Die geplante Halle mit den beachtlichen Dimensionen von 40 m Länge und 20 m Breite bei einer Firsthöhe von fast 7 Metern im freien Feld wäre in der ansonsten unversehrten und landschaftlich wertvollen Umgebung sehr auffällig.