g) Auch wenn sich das strittige Bauvorhaben seit der am 23. September 2018 von der Stimmbevölkerung der Gemeinde Köniz beschlossenen und vom AGR am 18. Mai 2020 genehmigten Grundordnung nicht mehr in einem Landschaftsschutz- oder einem Landschaftsschongebiet befindet, so handelt es sich – den Ausführungen der OLK folgend – dennoch um einen landschaftlich sehr sensiblen Standort. So liegt der Standort nicht nur in unmittelbarer Nähe des historisch bedeutenden und im ISOS geschützten «A.________» (ISOS- Objekt Nr. B.________) und damit in Sichtweite dieses geschützten Weilers.