Auch wenn kein Schutzgebiet mehr betroffen sei, so bedeute dies doch keineswegs, dass der Standort nicht doch eine schutzwürdige und wertvolle Landschaftskammer betreffe. Der vorliegende Standort betreffe sodann die ISOS- Umgebungszone. Dies sei umso problematischer, als an dem östlichen F.________ die Hofstrukturen seit langer Zeit bis heute unverändert geblieben seien. Ausserhalb der Gehöfte 23 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1.