d) Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorhaben unter den Aspekten des Landschafts- und Ortsbildschutzes als nicht bewilligungsfähig. Das Vorhaben liege in einer hochgradig schutzwürdigen Erholungslandschaft. Der Standort liege isoliert und exponiert in der Landschaft. Das Bauvorhaben widerspreche dem Schongebot der Landschaft nach Art. 3 RPG. Durch die exponierte Lage füge es sich keineswegs in die Landschaft ein, was gemäss kommunalem und kantonalem Recht erforderlich wäre. Auch wenn kein Schutzgebiet mehr betroffen sei, so bedeute dies doch keineswegs, dass der Standort nicht doch eine schutzwürdige und wertvolle Landschaftskammer betreffe.