c) Das AGR führte in seiner Verfügung vom 16. Juni 2020 aus, das Umgebungsgebiet des ISOS-Objektes werde zwar am Rande betroffen. Jedoch sei nicht ausgeschlossen, dass eine Veränderung zulässig sei. Durch die sorgfältig durchgeführte Standortevaluation werde festgestellt, dass sich der Standort hinsichtlich des Landschaftsschutzes und des Schutzes des ISOS-Objekts Nr. B.________ «A.________» am besten eigne. Die Gemeinde habe zudem die Bau- und Planungskommission zur Beurteilung beigezogen; dabei handle es sich um eine örtliche, unabhängige und leistungsfähige Fachkommission.