c) Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl der Ackerbau als auch die Tierhaltung (Kühe) des Beschwerdegegners als bodenabhängige Bewirtschaftung gelten und sich die Frage der Zonenkonformität damit nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet, und nicht nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung). Für eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG ist nach dem Gesagten vorausgesetzt, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV).