a) Das AGR stellte mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gestützt auf die Fachberichte des LANAT vom 23. November 2016, vom 4. Juni 2019 und vom 8. Januar 2020 fest, dass das geplante Bauvorhaben zonenkonform sei. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei daher nicht erforderlich. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens.