a) Gemäss den vom LANAT in der Stellungnahme vom 8. November 2021 aufgeführten Betriebsdaten (Agrardatenerhebung GELAN 2021) verfügt der Beschwerdegegner über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 40.45 ha, wovon 6.69 ha als offene Ackerfläche dienen. Er verfügt über 50 Kühe und 14 Kälber sowie über 5 Legehennen. Der Betrieb weist gemäss GELAN 2021 derzeit 3.327 Standardarbeitskräfte (SAK) auf und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB16 dar. Das Betriebszentrum des Beschwerdegegners befindet sich im A.________ an der H.________strasse (Köniz Grundbuchblatt Nr. I.__