Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der Beschwerdeführerin ist durch die Heilung der Gehörsverletzung kein Nachteil erwachsen. Nach Anweisung des Rechtsamts liess die Gemeinde das Vorhaben im kantonalen Amtsblatt vom 15. Dezember 2021 publizieren. Die Baugesuchsakten lagen während der Einsprachefrist bis 14. Januar 2022 bei der Gemeinde auf. Damit konnte der Mangel geheilt werden. 3. Bestehender Betrieb und Projekt, Standort