3/14 BVD 110/2021/181 die mangelhafte Publikation nicht gerügt, die BVD griff diesen formellen Mangel jedoch von Amtes wegen auf (Art. 40 Abs. 3 BauG). b) Dieser formelle Mangel kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.15