b) Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG6 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 13 VBO7).8 Bei der Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone handelt es sich zudem um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG9 (vgl. E. 2), weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Bundesrecht erfüllt. Sie ist mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Deshalb ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG).