Die Publikation erfolgte im kantonalen Amtsblatt in der Ausgabe Nr. 50 vom 15. Dezember 2021 mit Ablauf der Einsprachefrist am 14. Januar 2022. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 gab die Gemeinde bekannt, dass innert Frist keine zusätzlichen Einsprachen eingegangen seien. Gleichzeitig reichte die Gemeinde dem Rechtsamt die Akten zu zwei Voranfragen betreffend das strittige Vorhaben ein und beantwortete die Frage des Rechtsamts zu Art. 39 Abs. 3 GBR. Der Beschwerdegegner beantwortete die Fragen mit Stellungahme vom 30. Januar 2022 und reichte dabei eine Übersicht der bewirtschafteten Grundstücke ein.