4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 stellte das Rechtsamt fest, dass das Baugesuch vom 2. April 2019 von der Gemeinde – entgegen den Vorgaben von Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG2 – nie im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. Es wies die Gemeinde an, das Bauvorhaben zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Plänen 30 Tage öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen und allfällige Eingaben sowie die Baugesuchsakten nach Ablauf der Einsprachefrist dem Rechtsamt zu retournieren. Gleichzeitig wurde die Gemeinde gebeten, weitere Vorakten einzureichen sowie eine Frage in Zusammenhang mit den geplanten Silobauten zu Art.