2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. September 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie eine Beurteilung durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder des Kantons Bern (OLK). 1/14 BVD 110/2021/181